In der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind
drei Bewertungsverfahren normiert.
Es handelt sich dabei um
(1) das Vergleichswertverfahren,
(2) das Ertragswertverfahren und
(3) das Sachwertverfahren.
Ggf. sind bei der Anwendung der normierten Verfahren gem. § 8
Abs. 3 ImmoWertV besondere
objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich um
wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder
Umfang erheblich von dem auf dem
jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den
zugrunde gelegten Modellen oder
Modellansätzen abweichen. Besondere objektspezifische
Grundstücksmerkmale können
insbesondere vorliegen bei
1. besonderen Ertragsverhältnissen,
2. Baumängeln und Bauschäden,
3. baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar
sind (Liquidationsobjekte) und zur
alsbaldigen Freilegung anstehen,
4. Bodenverunreinigungen,
5. Bodenschätzen sowie
6. grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.
Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden,
wenn sie nicht bereits anderweitig
berücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der
Verfahrenswerte insbesondere durch
marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler
Durchführung mehrerer
Wertermittlungsverfahren sind die besonderen objektspezifischen
Grundstücksmerkmale, soweit
möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen.
Die vorstehend dargestellte Auflistung hat einen exemplarischen
Charakter und erhebt deshalb keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.