Allgemeine Hinweise zur Bodenwertermittlung

Gemäß § 13 ImmoWertV ist der Bodenrichtwert bezogen auf einen Quadratmeter
Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein
unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den
vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in
der bewertungsrelevanten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein
Bodenrichtwert anzugeben. 
Eine Bodenrichtwertzone besteht nach § 15 Abs. 1 ImmoWertV aus einem räumlich
zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte
Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem
Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. 
Nach den Vorgaben von 14 Abs. 1 ImmoWertV sind Bodenrichtwerte vorrangig im
Vergleichswertverfahren zu ermitteln.