Gemäß § 13 ImmoWertV ist der Bodenrichtwert bezogen auf einen
Quadratmeter
Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Das
Bodenrichtwertgrundstück ist ein
unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale
weitgehend mit den
vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden
Grundstücksmerkmalen in
der bewertungsrelevanten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je
Bodenrichtwertzone ist ein
Bodenrichtwert anzugeben.
Eine Bodenrichtwertzone besteht nach § 15 Abs. 1 ImmoWertV aus
einem räumlich
zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so
abzugrenzen, dass lagebedingte
Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der
Bodenrichtwert gelten soll, und dem
Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30
Prozent betragen.
Nach den Vorgaben von 14 Abs. 1 ImmoWertV sind Bodenrichtwerte
vorrangig im
Vergleichswertverfahren zu ermitteln.